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Bundesgerichtshof: Auftraggeber kann nicht mehr fiktive Mangelbeseitigungskosten als Schadenersatz verlangen

Aufgabe jahrzehntelanger Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat am 22.02.2018 (VII ZR 46/17) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung geurteilt, dass bei Mängeln des Bauwerks der Besteller (= Auftraggeber)  nicht mehr die fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen kann, wenn er die Mängel nicht beseitigen lässt, Er kann den Schaden nur noch in der Weise bemessen, dass er die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mängel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mängeln geltend macht. Auch kann der Minderwert geschätzt werden. Beseitigt der Besteller (Auftraggeber) den Mangel, kann er weiterhin die aufgewandten Mangelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt verlangen. Er kann auch – selbst wenn er bisher Schadenersatz verlangt hat – nunmehr Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung fordern. Diesen muss er dann abrechnen, wenn er die Mängel beseitigt hat.

Dasselbe gilt auch bei Ansprüchen gegenüber Architekten aus Planungs- und Überwachungsfehlern.

Der Bundesgerichtshof gibt damit seine Jahrzehnte währende Rechtsprechung auf. Diese führte mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen, wenn hohe Kosten der Mangelbeseitigung in keinem Verhältnis zu dem Wert des Bauwerkes standen.

Neu ist die Möglichkeit, vom Schadenersatzanspruch wieder auf den Kostenvorschussanspruch überzugehen und sogar bei Planungsfehlern vom Architekten Kostenvorschuss zu verlangen. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen auf laufende und künftige Gerichtsverfahren.