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Berechnung der Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag

Nachdem der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr dem Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung zubilligte, wenn sich aufgrund verzögerter Zuschlagserteilung die Bauzeit ändert (Urteil vom 11.05.2009 und 10.09.2009 - wir berichteten) wird jetzt über die Einzelheiten zur Berechnung gestritten. Zunächst einmal bleibt es dabei: Mehr Geld erhält der Auftragnehmer nur, wenn die
Ausführungsfristen sich aufgrund der Zuschlagsverzögerung verändern. Hingegen genügt es nicht, wenn allein die Kalkulationsgrundlagen betroffen sind, etwa erhöhte Zulieferpreise wegen des späteren Einkaufs zu bezahlen sind.

Dies bestätigt der Bundesgerichtshof mit dem neuen Urteil vom 22.07.2010 (VII ZR 213/08). Das Gericht führt aus, dass Preiserhöhungen, die darauf beruhen, dass Preisabsprachen mit Lieferanten oder Nachunternehmern aufgrund des verzögerten Zuschlages hinfällig wurden, nicht zu erhöhter Vergütung führen. Das Risiko steigender Preise hat der Bieter mit der Bindefristverlängerung selbst übernommen.

Wenn sich gleichzeitig die Preise der Nachunternehmer erhöhen und die Bauzeit verändert, muss der Auftragnehmer die Mehrkosten für beide Ursachen separieren, um die allein erstattungsfähigen Kosten ausweisen zu können.

Der berechtigte Mehrpreis für geänderte Bauzeit ist zu bilden aus der Differenz zwischen den hypothetischen Ist-Kosten der Soll-Bauzeit und den tatsächlichen Kosten für die Ist-Bauzeit.