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Oberlandesgericht Dresden zu zusätzlicher Vergütung beim Bauvertrag

zur Pflicht des Auftragnehmers, zusätzliche Leistungen und zusätzliche Vergütung vor Ausführung der Leistung anzukündigen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.11.2017 (VII ZR 125/17) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.04.2017 (10 U 881/14) zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage befasst, wann die nach § 2 Abs. 6 VOB/B geforderte vorherige Ankündigung zusätzlicher Vergütung für zusätzliche Leistungen entbehrlich ist. Zunächst stellt das Gericht klar, dass es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung handelt, dass der Auftragnehmer also ohne diese Ankündigung grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung geltend machen kann, selbst wenn die zusätzliche Leistung angeordnet worden ist.

Auf diese Ankündigung kommt es aber dann nicht an, wenn sie im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich war, beispielsweise, weil er von Anfang an wusste oder wissen musste, dass die zusätzliche Vergütung auf ihn zukommt.

Das Gericht befasst sich in dem Urteil weiter mit der Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B, wenn er die unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistungen nachträglich anerkennt. Dies setzt mehr als das bloße Zur-Kenntnis-nehmen der Leistung voraus, vielmehr muss der Auftraggeber die zusätzliche Bauleistung billigen. Davon kann keine Rede sein, wenn der Auftraggeber eine höherwertige Bauleistung nicht als vertragswidrig beanstandet. Dass der Auftraggeber die Leistung nicht zurückgewiesen hat, bedeutet kein Anerkenntnis.