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Anfechtung des Insolvenzverwalters gegenüber Zahlungsmittler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Haftung eines Zahlungsmittlers bestätigt, an den der Schuldner Zahlungen leistet, damit dieser sie bestimmungsgemäß zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Schuldners verwendet..

Im vorliegenden Fall hatte die Steuerberaterin des Schuldners von dessen Konto 28.500 € eingezogen und an das Finanzamt zur anteiligen Tilgung der dort bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners und zur Rücknahme eines Insolvenzantrages geleistet.

Der BGH bejaht hier sowohl die Frage, ob von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen ist - und bestätigt seine Rechtsprechung, dass die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit fortwirkt, solange der Anfechtungsgegner nicht beweist, dass der Schuldner seine Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen hat. Dafür genügte im vorliegenden Fall die anteilige Tilgung der Forderungen des Finanzamts nicht.

Die Richter nahmen auch an, dass die Steuerberaterin des Schuldners Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit und damit dessen für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hatten.

Dieser Rückschluss könne zwar im Einzelfall entfallen, wenn der Anfechtungsgegner reine Zahlstelle des Schuldners sei, also eine rein technische Funktion ausfülle. Dies sei hier bei der Steuerberaterin aber nicht der Fall gewesen, denn es gab eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Schuldner darüber, dass sie die Beträge einzieht und an das Finanzamt weiterleitet, das aufgrund des gestellten Insolvenzantrages und des damit verbundenen Drucks bevorzugt bedient werden sollte. Deshalb wurde das Geld vom Konto des Schuldners über das Konto der Steuerberaterin dem Finanzamt zugeleitet. Damit wurde den anderen Gläubigern die Möglichkeit genommen, in das Kontoguthaben zu vollstrecken.