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Notwendige Angaben in einem Bedenkenhinweis

OLG Düsseldorf zur Frage, wie konkret die Bedenken formuliert werden müssen

Der Auftragnehmer muss auf Bedenken wegen vom Auftraggeber vorgeschriebener Baustoffe, wegen Anweisungen des Auftraggebers oder mangelhafter Vorleistungen hinweisen, um der eigenen Haftung für darauf beruhende Mängel zu entgehen. Hierbei – auch dies betont das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2017 – 22 U 41/17) noch einmal – begründet nicht etwa der unterlassene Hinweis die Haftung. Vielmehr haftet der Auftragnehmer grundsätzlich auch für Fehler Dritter, also fehlerhafte Vorleistungen, die Umsetzung fehlerhafter Anweisungen des Auftraggebers oder die Verwendung vorgeschriebener Baustoffe. Er kann der Haftung aber entgehen, indem er Bedenken anmeldet. Dabei muss im Streitfalle immer der Auftragnehmer beweisen, dass der Bedenkenhinweis (nach VOB/B schriftlich!) zuging. Das OLG Düsseldorf gibt vor, dass der Auftragnehmer inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sämtliche nachteiligen Folgen und sich daraus ergebende Gefahren einer zweifelhaften Ausführung konkret darlegen muss, damit der Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung dieses Hinweises erkennen kann. Besonders misslich wird es für den Auftragnehmer, wenn er im Gerichtsprozess einen Bedenkenhinweis vorträgt, der inhaltlich nicht ausreichend ist oder dessen Zugang er nicht beweisen kann, da der Auftragnehmer damit eingesteht, die fehlerhafte Vorgabe erkannt zu haben. Er kann sich dann nicht mehr mit der Behauptung verteidigen, dass er nicht auf Bedenken hätte hinweisen müssen.