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Kein Pfändungsschutz für Zuschläge für Samstagsarbeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Umfang Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Wechselschicht- und Vorfeiertagsarbeit Pfändungs- und damit Insolvenzschutz genießen.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Sozialstationen betreibt, geklagt und verlangt, dass diese Zuschläge nicht nur für Nach-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als insolvenzfrei behandelt, sondern auch Zuschläge für Samstags-, Wechselschicht- und Vorfeiertagsarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung. Die Klägerin befand sich in Insolvenz, die Beklagte führte die von ihr ermittelten pfändbaren Bezüge an den Treuhänder der Klägerin ab.

Das BAG führte aus, dass zwar die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit besonderen Pfändungsschutz genießen nach § 850a Nr. 3 ZPO, nicht aber die Zuschläge für Samstags-, Wechselschicht- und Vorfeiertagsarbeit.

Dies seien keine Erschwerniszulagen im Sinne der genannten Vorschrift. Es fehle an einer gleichwertigen gesetzgeberischen Wertung, die ein Zurückstehen der Gläubigerinteressen bei der Pfändung rechtfertigten. Der Schutz des Schuldners, der mittels der Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen realisiert werde und damit dessen besonderen Arbeitseinsatz honoriere, müsse im Ausgleich mit den Interessen des Gläubigers an einer Befriedigung seiner Forderungen betrachtet werden. Daraus folge, dass die Samstags-, Wechselschicht- und Vorfeiertagsarbeit keine herausgehobene Belastung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO darstelle.