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Änderung der anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss, aber vor Abnahme

Bundesgerichtshof: Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln, selbst wenn sie sich nach Vertragsschluss geändert haben.

 

Der Bundesgerichtshof hat sich (wiederholt) mit der Frage befassen müssen, welche Auswirkung die Änderung der anerkannten Regeln der Technik nach Vertragsschluss, aber vor Abnahme hat. Grundsätzlich (dies ist ständige Rechtsprechung) schuldet der Auftragnehmer eine Leistung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten. Dies wird dann problematisch, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch andere Regeln galten.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (VII ZR 65/14) bekräftigt, dass der Auftragnehmer die Einhaltung der zur Abnahme geltenden allgemeinen Regeln der Technik auch dann schuldet, wenn bei Vertragsschluss noch andere Regeln galten. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber in einem solchen Fall über die Änderungen, die Konsequenzen und die Risiken für die Bauausführung zu informieren hat (wenn der Auftraggeber diese nicht schon kennt). Besteht der Auftraggeber auf Einhaltung der neuen Regeln, muss der Auftragnehmer diese Forderung umsetzen, wobei er für zusätzliche Leistungen natürlich zusätzliche Vergütung verlangen kann. Der Auftraggeber kann aber auch von der Einhaltung der Regeln der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Regeln absehen.