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Neues zu Spekulationspreisen

Der BGH hatte kürzlich entschieden, dass ein um das 800-fache überhöhter Einheitspreis, der spekulativ vor dem Hintergrund erwarteter Mengenmehrungen gebildet wurde, sittenwidrig ist. Dem Auftragnehmer wurde der entsprechende Werklohn nicht zugesprochen (Urteil vom 18.12.2008 - wir berichteten im Rundbrief 1/2010).

Nun stellt sich die Frage, bei welcher Überhöhung die Sittenwidrigkeit beginnt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat bei einen Einheitspreis, der das 8-fache des durchschnittlichen Einheitspreises für diese Position betrug, ein sittlich verwerfbares Gewinnstreben des Auftragnehmers vermutet. Dies sei insbesondere dann angebracht, wenn die Mengenangabe im Leistungsverzeichnis offenkundig (aus Versehen) viel zu niedrig angesetzt ist. Dann müsse der Auftragnehmer die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräften.
Insgesamt dürfte Spekulationen im größeren Rahmen damit der Boden entzogen sein. Signifikante Abweichungen vom durchschnittlichen Preis muss der Auftragnehmer zu erläutern im Stande sein (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.03.2010, 2 U 1709/09).