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Keine Sonn- und Feiertagszuschläge aus Mindestlohngesetz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass sich ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung nicht aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergibt, wenn der Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag die gesetzliche Mindesthöhe von (derzeit) 8,84 € je Stunde erreicht. Auf den Mindestlohn werden dabei alle Zahlungen des Arbeitgbers aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet, auch Sonn- und Feiertagszuschläge.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen geklagt, die in einem Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt war. Sie hatte vor Einführung des MiLoG für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2 € brutto je Stunde erhalten. Nach Einführung des MiLoG erhiet sie dafür keine gesondert ausgwiesenen Zuschläge mehr. Das Bruttomonatsgehalt war von 1.340 € vor Einführung des MiLoG auf 1.473,31 € in der streitigen Zeit (nach Einführung des MiLoG) gestiegen. Sie verlangte die Zuschläge - im Ergebnis erfolglos.

Zunächst stellten die Parteien unstreitig, dass mit der wiederholten Gewährung der Überstundenzuschläge ein Anspruch auf deren Gewährung unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden war. Dieser vertragliche Anspruch war aber mit den Zahlungen der Arbeitgeberin erfüllt worden. Einen ergänzenden Anspruch auf zusätzliche Leistung der Zuschläge zum Mindestlohn lehnte das Gericht ab. Denn auch der gesetzliche Mindestlohn war durch die Zahlungen der Arbeitgeberin erreicht worden. Darauf könne - so die Richter - alles angerechnet werden, was als Arbeitsvergütung gezahlt wird. Mehr gewähre der gesetzliche Anspruch nicht, und mehr konnte die Arbeitnehmerin hier auch nicht aus dem mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag verlangen.