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Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei sozalrechtlicher Bedarfsgemeinschaft

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichthofs (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob der Pfändungsfreibetrag des Schuldners zu erhöhen ist, weil dieser mit einer ihm nicht zum Unterhalt berechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung des Einkommens, das er erhält, nicht als hilfebedüftig im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften angeshehen wird, also kein Hartz IV erhält.

Im vorliegenden Fall (Entscheidung vom 19.10.2017 - IX ZB 100/16) beantragte der Schuldner, der mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung seines unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, da dieser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit der Begründung versagt wurden, dass das Einkommen des Schuldners zu hoch sei.

Der BGH lehnt dies ab. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch aus § 850f Abs. 1 Buchstaben a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung.

Die Richter legen dar, dass der Schuldner nicht hinreichend vorgetragen habe, dass der notwendige Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung der Lebensgefährtin und ihrer Kinder nicht gedeckt sei. Die Frage, ob es bei § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO (auch) auf vertragliche oder (nur) auf gesetzliche Unterhaltspflichten ankommt, kann das Gericht deshalb offen lassen.

Eine Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe c ZPO lehnt das Gericht im vorliegenden Fall ab. Dort komme es nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf gesetzliche Unterhaltspflichten an. Freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen oder sogenannte faktische Unterhaltszahlungen fielen nicht darunter. Gleiches erkennen die Richter auch für § 850c Abs. 1  Satz 2 ZPO.

Das Gericht hält fest, dass die Gläubiger durch eine Erweiterung des Pfändungsschutzes ohne Rechtfertigung in ihren grundrechtlich geschützten Positionen benachteiligt würden, weil ihre Vollstreckungsaussichten dadurch geschmälert würden. Zu den grundrechtlich geschützten Positionen gehörten auch schuldrechtliche Forderungen. Eine analoge Anwendung der obigen Pfändungsschutzvorschriften auf freiwillig übernommene oder faktische Unterhaltspflichten lehnt es deshalb ab.