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Kann die Geltung der anerkannten Regeln der Technik im Bauvertrag ausgeschlossen werden?

OLG Düsseldorf: Belehrung des Auftraggebers erforderlich

Grundsätzlich muss jede Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie muss darüber hinaus auch funktionieren. Immer wieder besteht Streit, weil der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber besprochen haben will, dass die Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik genügen muss. Hierzu urteilt das Oberlandesgericht Düsseldorf am 16.06.2017 (22 U 14/17), dass dies zwar grundsätzlich möglich ist. Weil aber der Unternehmer grundsätzlich die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch ohne entsprechende Erklärung zusichert, ist er in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftraggeber über das mit der Nichteinhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik verbundene Risiko aufzuklären. Ohne entsprechende Aufklärung – die im Prozess der Auftragnehmer beweisen muss, kommt die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung nicht in Betracht.