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Hinweispflicht des Anwalts auf Risiko der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einen Anwalt die Pflicht trifft, den Mandanten auf das Risiko der Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter hinzuweisen, wenn er mit der Durchetzung einer Forderung beauftragt wurde.

Im konkreten Fall hatte die beauftragte Anwaltskanzlei eine Vielzahl von Mandanten gegenüber einer Anlagegesellschaft vertreten. Sie gewann Rechtsstreite, unter anderem für den späteren Kläger und schloss mit der Anlagegesellschaft, die später in Insolvenz ging, eine Vereinbarung zur Verpfändung von Aktien. Nach der Verwertung der verpfändeten Wertpapiere erhielt der Kläger daraus Zahlung.

Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung erfolgreich an. Der Kläger nahm die Anwaltskanzlei daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch. Der BGH meint, die beklagte Kanzlei hat eine Pflichtverletzung begangen, da sie angesichts der drohenden Insolvenz der Anlagegesellschaft nicht den sicheren Weg der Pfändung von Vermögensgegenständen mittels Zwangsvollstreckung gegangen sei, sondern die obige Vereinbarung geschlossen habe. Vollstreckungen, die außerhalb der Drei-Monats-Grenze vor dem Insolvenzantrag liegen, sind insolvenzfest. Vereinbarungen, an denen der (spätere) Schuldner mitwirkt, hingegen nicht.

Ein Anwalt, der einen Titel erwirkt hat, hat zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Gibt es Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz des Schuldners (hier der Anlagegesellschaft), hat der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen, dass Leistungen möglicherweise nicht insolvenzfest sind.