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Mietvertragsklausel: Rückgabe in bezugsfertigem Zustand

Klausel im Gewerberaummietvertrag zulässig

Dem Oberlandesgericht Koblenz lag eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag zur Entscheidung vor, nach der der Mieter die Räume nach Ende der Mietzeit „in bezugsfertigem Zustand“ zurückzugeben hatte. Das Gericht stellt mit Urteil vom 22.06.2017 unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 (XII ZR 108/13) fest, dass die Rückgabe in bezugsfertigem Zustand dem Mieter weniger abverlangt als die Rückgabe im renovierten Zustand. Diese Klausel verpflichtet den Mieter also nicht zu einer umfassenden Renovierung. Weiter führt das Gericht aus, dass der Mieter bei dieser Regelung die Räume in einem Erhaltungszustand zurückzugeben hat, der es dem Vermieter ermöglicht, einem neuen Mieter die Räume zu überlassen. Die so verstandene Klausel ist wirksam. Die vorformulierte Verpflichtung des Gewerberaummieters, Schönheitsreparaturen bzw. eine Endrenovierung vorzunehmen, wird hingegen weiterhin kritisch beurteilt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dem Vermieter mit der Verpflichtung zur Herstellung der Bezugsfertigkeit durch den Mieter geholfen ist, da dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist und Streit vorprogrammiert ist.