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Nachtarbeitszuschlag: Mindestlohn als Berechnungsgrundlage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Fall u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Nachtarbeitszuschlag auf der Basis des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu zahlen ist.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus Sachsen, deren Arbeitgeber Nachtzuschläge auf der Grundlage eines Stundenlohs von sieben Euro berechnete. Der Arbeitgeber hatte ihr neben dem vertraglichen Stundenverdienst von sieben Euro beziehungsweise 7,15 Euro eine "Zulage nach dem MiLoG" gezahlt. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete er jedoch ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. Ein "Urlaubsgeld" rechnete er zudem auf Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmerin an.

Die Klägerin verlangte die Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit dem damaligen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto. Sie forderte ferner, dass der Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen sei.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten der Arbeitnehmerin. Das MiLoG gewähre zwar nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, aber nach dem Entgeltausfallprinzip müsse der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Dies gilt laut BAG auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; da dieses keine abweichenden Bestimmungen enthalte. Zudem entschieden die Richter, dass der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt ebenfalls mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden müssen.

Auch in Bezug auf das Urlaubsgeld, urteilte das Gericht im Sinne der Arbeitnehmerin: Es dürfe nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das Urlaubsgeld stelle keine Vergütung für geleistete Arbeit dar, sondern eine besondere Zahlung mit eigener Anspruchsgrundlage - dem Tarifvertrag.

Nach einem früheren BAG-Urteilkann das Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden - wenn es Arbeitsvergütung ist und im Vertrag entsprechend definiert wird.