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Mangelbeseitung bei planungsbedingten Baumängeln

Auftragnehmer muss Baumängel, die auf Planungsmängeln beruhen, nur beseitigen, wenn der Bauherr eine neue Planung vorlegt

Das OLG München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Architekt und Bauunternehmen gemeinsam hafteten, weil der Auftragnehmer nicht auf Bedenken hinwies, die sich ihm angesichts Fehlern der Planung aufdrängen mussten. Das Gericht erkannte zunächst (Urteil vom 20.12.2016 - 9 U 1430/16), dass der Mitverschuldensanteil des Bauherrn wegen der Zurechnung der Planungsfehler des Architekten mit 2/3 anzusetzen ist, wenn der vom Bauherrn beauftragte Architekt ein ungeeignetes System vorgibt. Der Bauunternehmer, der dies erkennen konnte und Bedenken nicht geltend gemacht hat, haftet also immerhin zu 1/3! Außerdem wird geurteilt, dass dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unmöglich ist, wenn ihm keine neue Planung vorgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer ist also bei Mängeln, die auf fehlerhafter Planung beruhen, nur dann zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ihm eine neue Planung vorgegeben wird.