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Insolvenzanfechtung - kein zwingender Schluss auf Zahlungsunfähigkeit bei Ratenzahlung auf geringfügige Forderung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein vollstreckender Gläubiger einer geringfügigen Forderung allein aus dem Umstand zwingend auf die Zahlungseinstellung seines Schuldners schließen muss, dass dieser sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt.

Im entschiedenen Fall nahm der Insolvenzverwalter den Gläubiger auf Rückzahlung von 1.965,80 € in Anspruch. Dieser hatte für den späteren Schuldner, der ein Dachdeckerunternehmen betrieb, im Rahmen eines einmaligen geschäftlichen Kontakts u. a. Dachöffnungen erstellt. Dafür berechnete er ihm 1.674,93 €.

Nachdem der Schuldner den Betrag trotz Mahnung nicht bezahlt hatte, erwirkte der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der von ihm beauftrage Gerichtsvollzieher vereinbarte mit dem Schuldner Ratenzahlungen von 200 € monatlich. Darauf leistete dieser Teilzahlungen.

Der Insolvenzverwalter focht die Zahlungen erfolglos an. Amtsgericht und Landgericht wiesen seine Klage ab. Der Bundesgerichtshof beanstandete dies nicht, sondern sprach aus, dass das Landgericht die von ihm geforderte Gesamtwürdigung ohne Beanstandungen vorgenommen habe. Der Gläubiger habe keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners gehabt. Er kannte dessen Zahlungsverhalten nicht. Entscheidend sei dabei, dass es sich um einen einmaligen geschäftlichen Kontakt gehandelt habe.

Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit müsse es dem Gläubiger, demgegenüber erstmals ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfüge, möglich sein, außerhalb des von der bersonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums von drei Monaten vor Einleitung des Verfahrens seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.