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VOB-Vertrag: Stundenlohn nur bei schriftlichem Zusatzauftrag?

Die Vertragsbedingungen können wesentliche Einschränkungen für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten enthalten!

Das Oberlandesgericht München hat sich am 27.04.2016 (28 U 4738/13) mit einer Regelung in einem VOB-Vertrag auseinander gesetzt, wonach Stundenlohnarbeiten nur auf besondere schriftliche Anordnung der Bauleitung ausgeführt werden dürfen. Der Aufragnehmer hatte Werklohn mit der Begründung geltend gemacht, er sei mündlich mit Stundenlohnarbeiten beauftragt worden. Das Gericht hält die Klausel für wirksam, wonach Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie schriftlich beauftragt worden. Finden sich im Vertrag derartige Klauseln, werden die Stundenlohnarbeiten nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkannt hat oder sie notwendig waren. Diese Darlegung könnte schwer fallen, sodass bei einer derartigen Schriftformklausel grundsätzlich von der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ohne schriftlichen Auftrag abzuraten ist. Der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2017 (VII ZR 141/16) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.