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Dauerbrenner: Zugangsbeweis bei Telefax

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob der Zugang eines Dokumentes mittels Faxbericht und „ok“-Kennung bewiesen werden kann (Urteil vom 05.01.2010 – 19 U 213/09).

Bislang haben sich die Gerichte schwer getan, das Faxsendeprotokoll als Zugangsnachweis ausreichen zu lassen. Häufig blieb derjenige vor Gericht erfolglos, der zum Beweis des Zuganges eines Schreibens nur den Faxbericht vorlegen konnte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte Erbarmen. Zwar begründet der „ok“-Vermerk noch immer keinen Beweis für den Zugang am Faxgerät des Empfängers. Allerdings muss der Empfänger konkret vortragen, aus welchem Grunde die durch den „ok“-Vermerk nachgewiesene Verbindung der Faxgeräte nicht zu einem Ausdruck des Faxschreibens führte. Ihn trifft die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Er muss im Prozess vortragen, welches Gerät er betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und auf welcher Grundlage ein Empfangsjournal die Eingänge dokumentiert. Bestreitet der Kläger hingegen schlicht den Empfang, genügt dies nicht.

Auch wenn sich eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung andeutet, ist davon abzuraten, sich auf den Zugangsbericht zu verlassen. Schließlich wissen die wenigsten, welches Faxgerät am anderen Ende vorgehalten wird.