Die Vertragspartner eines Bauvertrages über die Erstellung einer Hotelerweiterung (Gesamtauftragssumme 500.000,00 € netto) hatten verabredet, dass 30.000,00 € bar gezahlt werden und nicht über die Bücher laufen . Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08; BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 210/14 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hatte über offene Restwerklohnansprüche zu entscheiden und hierbei die vom Auftraggeber eingewandten Mängel zu berücksichtigen.
Das Gericht denkt aber gar nicht daran, sondern urteilt, dass der gesamte Bauvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Aus einem nichtigen Vertrag kann weder der Auftragnehmer Zahlung, noch der Auftraggeber mangelfreie Leistung verlangen.
Die Vertragspartner haben sich außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Sie können daher ihre Ansprüche nicht durchsetzen. In diesem Kontext ist § 14 Abs. 2 S. 1 UStG zu beachten, wonach der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung (= Abnahme) die Rechnung zu erstellen hat. Verstreicht die Frist, könnte dies ein Indiz für eine Schwarzgeldabrede sein.