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VOB/B-Bauvertrag mit Verbrauchern

gegenüber Verbrauchern ist der vollständige Text der VOB/B dem Vertrag beizufügen!

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 03.04.2017 (29 U 169/16) die Rechtsprechung bestätigt, wonach die Einbeziehung der VOB/B gegenüber einem Verbraucher stets die Übergabe der VOB/B als Text voraussetzt. Der Hinweis auf die VOB/B im Angebot oder in den Geschäftsbedingungen allein reicht nicht aus. Diese Rechtsprechung gilt nur , wenn das Bauunternehmen die Einbeziehung der VOB/B vorgibt. Problematisch ist, dass sich der Bauunternehmer mitunter an der Geltung allein der ihm ungünstigen Regelungen der VOB/B festhalten lassen muss, wenn er die VOB/B im Vertrag nennt, den Text aber nicht beifügt. Gibt der Kunde (Verbraucher) selbst die VOB/B vor, gilt sie hingegen uneingeschränkt.