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Demnächst gesetzliche Neuregelung für Sanierungsgewinne

Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 28.11.2016 den sogenannten Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erklärt hatte, fehlte eine rechtssichere Grundlage für die Behandlung von Sanierungsgewinnen.

Am 27.04.2017 hat der Bundestag nun einen Gesetzesentwurf verabschiedet, über den im Bundesrat am 02.06.2016 beschlossen werden soll. Danach könnte eine Neuregelung noch in diesem Halbjahr in Kraft treten.

Das "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" enthält - was man dem Titel nicht unbedingt entnehmen kann - auch Änderungen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen. Neu ist zunächst der Name: Das Gesetz spricht von "Sanierungserträgen". Neu eingefügt werden soll auch die Vorschfrift des § 3a EStG. Danach sollen Steuererträge unter bestimmten, in den Absätzen 2 und 5 näher genannten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dabei werden dort zunächst die "unternehmensbezogene Sanierung" definiert und die ausnahmsweise erfassten Fälle enumerativ (abschließend) aufgezählt. Fälle des Insolvenzplans - wichtig für die Sanierung mittels dieses Instruments - werden erfasst.

Voraussetzungen sind ferner - wie nach dem bisherigen Sanierungserlass auch - Sanierungsfähigkeit, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung des Forderungserlasses und Sanierungsabsicht der Gläubiger. Wichtig ist, dass sich die Grundlage künftig im Gesetz findet, es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen also einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Erlasses gibt. Von Vorteil ist auch, dass mit der Entscheidung des Finanzamts auch die Grundlage für den Erlass der Gewerbesteuer durch die Kommune gegeben ist, also nur noch eine Entscheidung getroffen wird.