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Im Insolvenzplan keine Vereinbarung über Verwaltervergütung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.02.2017 festgestellt, dass Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein können.

Bis dahin war diese Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt, was dazu führte, dass Insolvenzpläne zunehmend Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters enthielten. Die herrrschende Meinung in der Literatur hielt das für zulässig.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten und hat ausgesprochen, dass eine Regelung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu den Gegenständen gehöre, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 InsO noch andere Vorschriften über den Insolvenzplan eröffneten diese Möglichkeit. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters weise die Insolvenzordnung (InsO) vielmehr dem Insolvenzgericht zu. Nur so könne letztlich die unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters vor Beeinträchtigungen geschützt werden.