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Geschäftsraummiete: Minderung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung sollte eingeschränkt werden

Kürzlich haben das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 22.12.2009 - 22 U 9/09) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.10.2009 - 10 U 62/09) geurteilt, dass in Geschäftsraummietverhältnissen vorformulierte Geschäftsbedingungen wirksam sind, wonach der Mieter nur mindern kann, wenn er dies vorher ankündigt und sich nicht im Zahlungsrückstand befindet. Ferner ist eine Klausel wirksam, die es dem Mieter verbietet, gegen die Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Diese Klausel ist allerdings nur wirksam, wenn dem Mieter gestattet ist, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Von daher ist jedem Vermieter von Gewerberaum dringend zu empfehlen, eine derartige Klausel in seinen Mietvertrag aufzunehmen, da dann Ansprüche auf Minderung beispielsweise nicht durch Einbehalt der Miete, sondern im Wege einer Klage durch den Mieter geltend gemacht werden müssen. Die Hemmschwelle hierfür ist hoch. Das Gleiche gilt für Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte.