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Erweiterte Haftung des Steuerberaters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 26.01.2017 mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater haftet, wenn die Gesellschaft, deren Jahresabschlüsse er erstellt, bilanziell überschuldet ist.

Im entschiedenen Fall hatten die Vorinstanzen eine Haftung des Steuerberaters verneint, der über mehrere Jahre Jahresabschlüsse für die später insolvent gewordene Gesellschaft erstellt hatte, die jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufwiesen. Der Steuerberater habe keine Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt, denn daraus habe sich nicht die Pflicht ergeben, die Gesellschaft auf die Unterdeckung in der Handelsbilanz und darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei zu prüfen, ob er Insolvenzantrag stellen müsse.

Dem trat der BGH entgegen und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Er verwies zunächst darauf, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Steuerberaters nicht mehr uneingeschränkt festhalte. Bisher hatte er ausgesprochen, dass der Steuerberater nur dann haften könne, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung des Insolvenzgrundes beauftragt gewesen sei und es unterlassen habe, auf die drohende Insolvenz hinzuweisen.

Das Gericht sagt jetzt, dass eine Haftung auch dann in Betracht komme, wenn der Steuerberater die Bilanzen mangelhaft erstellt habe und deshalb der Insolvenzantrag verspätet gestellt wurde, und wenn er es unterlassen habe, die Gesellschaft darauf hinzuweisen, dass der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf einen Insolvenzgrund hindeute.

Hier hatte der Steuerberater die Jahresabschlüsse der Gesellschaft auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellt. Er sei zwar ohne besonderen Auftrag nicht zur Ermittlung der für die Fortführungsprognose erheblichen Tatsachen verpflichtet, erkannte der BGH. Jedoch sei ein Jahresabschluss stets mangelhaft, wenn er handelsrechtliche Vorgaben verletze.

Dies sei der Fall, wenn der Steuerberater dem von ihm erstellten Jahresabschluss Fortführungswerte zugrunde lege, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, es könne zu Fortführungswerten bilanziert werden, entweder widerlegt erscheint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausgeräumt werden können.