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Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 28.11.2016 entschieden, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem sogenannten Billigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 27.03.2003) der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Einzelunternehmer mittels Forderungsverzicht seiner Gläubiger saniert. Die aus dem Forderungsverzicht resultierenden Erträge berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung. Dagegen wandte sich der Unternehmer und beantragte, ihm die Steuern, die aus dem Sanierungsgewinn herrührten, zu erlassen. Er scheiterte damit. Finanzgericht und Bundesfinanzhof erkannten, dass das BMF mit dem sogenannten Billigkeitserlass seine Kompetenzen überschritten und damit gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen haben. Eine solche Regelung könne nur der Gesetzgeber treffen, der die ursprünglich gegebene Regelung in § 3 Nr. 66 EStG aber gestrichen und damit zum Ausdruck gebracht habe, Sanierungsgewinne besteuern zu wollen. Diese Entscheidung wird die Sanierung von Unternehmen mittels Verzichts von Gläubigern in Zukunft wesentlich erschwerten. Ohne eine (erneute) gesetzliche Regelung zur Privilegierung von Sanierungsgewinnen steht die Besteuerung der Sanierungsgewinne der Sanierung von Unternehmen künftig entgegen.