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Kauf von Bauträger: keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter

Oberlandesgericht München setzt restriktive Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums fort

Das Oberlandesgericht München hat am 06.12.2016 die verbreitete Rechtsprechung bestätigt und fortentwickelt, wonach der Bauträger oder Erstverwalter bzw. eine von diesen benannte Person in der Regel nicht für die Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären kann.

Dem Gericht lag eine Klausel in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zur Entscheidung vor, wonach die Abnahme durch einen Baufachmann erfolgen kann, den der Verwalter auf Kosten der Gemeinschaft bestimmt. Diese Klausel hält das Oberlandesgericht für unwirksam (Az.: 28 U 2388/16). Das Urteil fügt sich ein in die Rechtsprechung, wonach dem Erwerber der Eigentumswohnung das Recht nicht genommen werden kann, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst zu erklären. Sämtliche Klauseln, die eine Abnahme durch den Verwalter oder einen vom Bauträger oder Verwalter beauftragten Gutachter zu regeln versuchten, scheitern an der vor den Gerichten vorzunehmenden Inhaltskontrolle.

In demselben Urteil hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erklären. Im Ergebnis muss jeder Erwerber selbst die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären. Die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum beginnt in der Regel erst mit der letzten Abnahme!