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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Können Facebook-Nutzer auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers für andere Facebook-Nutzer sogenannte Besucher-Beiträge (Postings) veröffentlichen, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer beziehen, darf der Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser Funktion mitbestimmen. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin herrschendes Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind Ärzte und weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Die Arbeitgeberin richtete bei Facebook eine Seite für Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können darin Besucher-Beiträge einstellen. Nachdem sich Nutzer zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite befürften seiner Mitbestimmung. Die Arbeitgeberin könne die Beschäftigten überwachen durch Auswertungsmöglichkeiten, die Facebook bereitstelle. Außerdem könnten sich Nutzer dadurch zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge erheblichen Überwachungsdruck. Das BAG gab dem Betriebsrat recht. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings zu veröffentlichen unterliege der Mitbestimmung des Betriebsrates, soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, da das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung führe.