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Nur die funktionierende Leistung ist mangelfrei

Selbst wenn die Leistung der Beschreibung entspricht, kann sie mangelhaft sein

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.04.2016 (VII ZR 345/13) Rechtsmittel gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückgewiesen, das Mängel einer Lüftungsanlage festgestellt hat, obwohl die Lüftungsanlage exakt der Ausschreibung, also den Vorgaben im Leistungsverzeichnis und den Plänen entsprach. Die Leistung war aber deswegen mangelhaft, weil es in den Räumen (Fitnessstudio) zu warm wurde. Der Auftragnehmer hatte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem (isoliert betrachtet zutreffenden) Argument verteidigt, nur eine bessere, anders dimensionierte und teurere Anlage hätte dies verhindern können. Vom Gericht wird der Auftragnehmer dennoch zur Mangelbeseitigung verurteilt. Es genügt nicht, nur die Vorgaben umzusetzen. Unbenannter Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eines Bauvertrages ist stets die gemeinsame Vorstellung, dass die Leistung auch funktioniert. Dies muss insbesondere auch der Fachunternehmer prüfen und vor Umsetzung der Vorgaben auf Bedenken hinweisen, anderenfalls er für die Mängel haftet. Im Rahmen der Mangelbeseitigung kann er die Mehrkosten, die von Anfang an für die funktionierende Anlage angefallen wären, als sogenannte Sowieso-Kosten verlangen. Es handelt sich allerdings nur um die Kosten, die zum Zeitpunkt der Ausführungen der Leistungen ohnehin angefallen wären.