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Bestimmte Ansprüche des Vermieters verjähren binnen sechs Monaten

Sie führt immer wieder zu langen Gesichtern: die kurze Verjährungsfrist nach § 548 BGB.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache beginnt „mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält“.

Die Verjährungsfrist beginnt also nicht mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern mit Rücknahme der Wohnung durch den Vermieter. Dies kann auch vor Beendigung des Mietverhältnisses sein, wenn die Wohnung vorzeitig übernommen wird (BGH, Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 114/04). Nach dem OLG Düsseldorf lässt zwar die Rückgabe eines von mehreren Schlüsseln an den Vermieter die Frist beginnen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 31.03.2009 (5 U 3484/08) allerdings beginnt die Frist dann nicht mit der Rückgabe der Schlüssel an den Hausmeister, wenn die Parteien einen Termin zur Begehung der Wohnung vereinbart haben. In diesem Fall beginnt die sechsmonatige Verjährung erst mit der Begehung.

Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ist gefährlich und (für Hausverwaltungen) haftungsträchtig.

Das hier zitierte vermieterfreundliche Urteil greift nur für den Fall, dass eine Abnahmebegehung ausdrücklich vereinbart wurde. Ist eine Begehung nicht vereinbart, beginnt die Frist mit Entgegennahme des Schlüssels.