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Zusätzliche Vergütung bei fehlerhafter Ausschreibung

Klärt der Auftragnehmer Widersprüche der Ausschreibung nicht auf, gehen ihm mögliche Ansprüche auf zusätzliche Vergütung verloren

Durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2016 (VII ZR147/14) ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig vom 26.06.2014 (8 U11/13) rechtskräftig geworden, in dem das Oberlandesgericht entschieden hatte, dass der Auftragnehmer zusätzliche Vergütung nicht geltend machen kann, wenn er bereits aufgrund der Ausschreibung hätte erkennen können, dass die zusätzliche Leistung zu erbringen ist. Ausgeschrieben war der Abbruch asbesthaltigen Materials und dafür die Verwendung von Schüttrutschen, wobei allerdings die Sicherheitsregeln für das Entfernen von Asbest – die ebenfalls vertraglich einbezogen waren – genau dies verbieten. Vielmehr muss das Material aufwändig verpackt und entsorgt werden. Den deswegen vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruch auf zusätzliche Vergütung lehnt das Gericht ab, weil der Auftragnehmer dem Widerspruch der Leistungsbeschreibung vor Abgabe des Angebotes nicht aufgeklärt hat. Danach seien Erschwernisse, die bereits aus dem Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind, vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst und rechtfertigen zusätzliche Vergütung nicht.