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Mindestlohn ist eigenständiger gesetzlicher Anspruch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25.05.2016 ausgesprochen, dass der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ein gesetzlicher Anspruch ist, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.

Im entschiedenen Fall bestimmte sich der Entgeltanspruch der in Vollzeit beschäftigten Klägerin nach einem Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsah. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin neben dem Bruttogehalt von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgelds, in Summe 1.507,30 Euro brutto. Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden.

Das BAG wies dies zurück und sprach aus, dass dieser Anspruch erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.