Aktuelles

Aktuelles

Sogenannte "Scheinbewerber" können sich nicht auf Antidiskriminierungs-Regeln berufen, wenn sie abgelehnt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Nur ernsthafte Bewerber genießen den Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben, so der EuGH. Der Kläger gab unter anderem an, er verfüge als ehemals leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte zunächst eine Entschädigung wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die Beklagte die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werden und eine Entschädigung einfordern zu können. Der EuGH überprüfte diese Einschätzung nicht selbst, bestätigte aber, dass sich Scheinbewerber nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen können.