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Planfreigabe durch den Auftraggeber ist keine Änderungsanordnung

Mit der Freigabe der Werkplanung will der Auftraggeber in der Regel nicht das vertragliche Leistungssoll ändern

Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2016 (VII ZR 274/14) ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (12 U 110/14) „bestätigt", in dem das Oberlandesgericht festgehalten hat, dass der Auftraggeber grundsätzlich nicht Änderungen der Bauausführung anordnet, wenn er die Werkplanung des Auftragnehmers freigibt, selbst wenn die Werkplanung Abweichungen vom vertraglichen Bausoll enthält. Wie so oft hat der Auftragnehmer in den Ausführungs- bzw. Werkplänen die Leistung anders gezeichnet als sie sich aus dem vertraglichen Leistungsbeschrieb (Leistungsverzeichnis, Pläne) ergab. Der Auftraggeber hat die Pläne freigegeben. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage dieser Freigabe zusätzliche Vergütung mit der Begründung geltend gemacht, dass die freigegebenen Pläne Leistungen enthalten, die über das ursprünglich vereinbarte Bausoll hinausgehen. Dem erteilt die Rechtsprechung – nun durch den Bundesgerichtshof bestätigt – eine klare Absage. Anordnungen des Auftraggebers, die nach § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B zu zusätzlicher Vergütung führen können, bedürfen einer ernstlichen Weisung des Auftraggebers in dem Bewusstsein, dass damit eine Änderung des Bausolls verbunden ist. Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits im Jahr 2012 erkannt. Es bringt also nichts, dem Auftraggeber in der Ausführungs- oder in der Werkplanung Änderungen „unterzuschieben".