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Mietminderung bei zu geringer Wohnfläche

Am 10.03.2010 hat der BGH (VIII ZR 144/09) seine Rechtsprechung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitungen ergänzt.  Schon bisher konnte der Mieter mindern, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03).

Das gilt nach dem zitierten Urteil auch dann, wenn die Wohnfläche als „circa“-Angabe im Mietvertrag vereinbart ist. Eine zusätzliche Toleranzspanne ist nicht anzusetzen.

Vorsicht ist also bei der Benennung der Fläche im Mietvertrag geboten. Die Auslegung entsprechender Angaben erfolgt regelmäßig zugunsten des Mieters (wenn der Vermieter den Vertrag stellt). Fehlen weitere Angaben, geht die Rechtsprechung immer von einer Berechnung der Wohnungsgröße nach der Wohnflächenverordnung aus.

Der Mieter kann übrigens bei einer Flächenabweichung über 10% den Vertrag wegen „Nichtgewährung des Gebrauches“ außerordentlich kündigen, selbst wenn er jahrelang widerspruchslos nutzte (BGH, Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08).