Restrukturierung

Rechtsanwalt für Restrukturierung in Dresden

Das StaRUG - ein neues Restrukturierungsinstrument

Der Gesetzgeber hat mit dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG), das zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, ein neues Sanierungsinstrument geschaffen. Er folgte damit einer EU-rechtlichen Vorgabe.

Das Gesetz soll Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung in einem strukturierten Verfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens eröffnen. Privatpersonen sind davon ausgeschlossen.

Der Restrukturierungsplan als Herzstück

Kern des Gesetzes ist der Restrukturierungsplan. Dieser hat Ähnlichkeit mit dem Insolvenzplan. Darin können Forderungen und Rechte der Gläubiger gestaltet, insbesondere reduziert, werden. Ausgenommen sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Um eine gerichtliche Abstimmung über den Plan zu erreichen, kann das Vorhaben bei dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Das für Sachsen zuständige Restrukturierungsgericht ist das Amtsgericht Dresden. 

Voraussetzung: bloss drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Anzeige ist nur möglich, wenn Zahlungsunfähigkeit droht, nicht, wenn sie bereits eingetreten ist. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn das Unternehmen voraussichtlich in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Betrachtet wird ein Zeitraum von zwei Jahren. Zahlungsunfähigkeit liegt dagegen vor, wenn das Unternehmen innerhalb der nächsten drei Wochen nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungen zu leisten. Dann bleibt nur der Gang zum Insolvenzgericht.  

Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens sind umfangreiche Unterlagen beizufügen. Dazu zählt der Entwurf des Plans. Das Gericht bestimmt auf Antrag einen Termin zur Abstimmung über den Plan. Es kann verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung treffen, unter anderem eine Vollstreckungssperre anordnen. Es kann auch einen Restrukturierungsbeauftragten ernennen, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung der Regelungen zu überwachen und den Schuldner zu unterstützen. 

Die Abstimmung über den Plan

Bei der Abstimmung können Gruppen gleicher Interessen gebildet werden. Für die Zustimmung in einer Gruppe muss eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigen Gläubiger erreicht werden. Nicht teilnehmende Gläubiger werden also als ablehnende Gläubiger gewertet. Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erreicht, kann diese unter gewissen Voraussetzungen durch die anderen Gruppen überstimmt werden. 

Das Gericht bestätigt den von den Gläubigern angenommenen Restrukturierungsplan auf Antrag durch Beschluss. Seine Wirkungen treffen auch die am Verfahren nicht beteiligten Gläubiger.

Dauer des Verfahrens, Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

Das Verfahren dauert sechs Monate, dann verliert die Restrukturierungsanzeige ihre Wirkung. Es besteht die Möglichkeit, die Anzeige einmal zu erneuern. Dann dauert das Verfahren zwölf Monate.

Tritt während des Verfahrens Zahlungsunfähigkeit ein, muss das Unternehmen das dem Gericht anzeigen; ein Insolvenzantrag ist nicht erforderlich. Das Unterlassen der Anzeige ist aber strafbar.  

Die Regelungen sind komplex. Ohne rechtliche Beratung ist das Verfahren kaum zu bewältigen. Sollten Sie eine Restrukturierung planen, kontaktieren Sie uns. Wir stellen Ihnen unser Know-How gerne zur Verfügung.