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Anwalt bei Diskrimierung und Ungleichbehandlung laut AGG im Arbeitsrecht in Dresden

Unsere Rechtsanwaltskanzlei

  • bearbeitet seit vielen Jahren erfolgreich Mandate im Arbeitsrecht
  • prüft Ihre Ansprüche aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und macht diese anschließend gegenüber Ihrem Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht geltend

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde 2006 eingeführt. Es regelt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6 – 18) das Verhältnis von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Stellenbewerbern zum Arbeitgeber. Auf Dienstverhältnisse des öffentlichen Rechts wird es entsprechend angewendet.

Der Gesetzgeber hielt die Einführung des Gesetzes für notwendig, weil der Grundsatz der Gleichbehandlung in Artikel 3 des Grundgesetzes nur für den Staat gilt und der „Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes“ auch für das Verhalten der Bürger untereinander verwirklicht werden sollte. Damit greift das Gesetz in die Privatautonomie ein.

Das Gesetz verbietet Diskriminierungen nur dann, wenn sie auf im Gesetz genannten Merkmalen beruhen und in bestimmten, im Gesetz genannten Situationen erfolgen.

Benachteiligungen sind nur hinsichtlich der folgenden personenbezogenen Merkmale verboten: 

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuelle Identität

Der sachliche Anwendungsbereich wird – soweit im Arbeitsrecht von Interesse - wie folgt definiert:

  • Zugang zu Erwerbstätigkeit und beruflichem Aufstieg
  • Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung
  • Berufsberatung, Berufsausbildung etc.
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften u. ä.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Verbot, Stellen unter Verstoß gegen die oben genannten personenbezogenen Merkmale auszuschreiben.

Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, sind unwirksam. Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden, die Ungleichbehandlung sei im Einzelfall gerechtfertigt, zum Beispiel, weil das Geschlecht Voraussetzung für die Tätigkeit ist (Einstellung einer Balletttänzerin). Auch Religionsgemeinschaften haben das Recht, Beschäftigte wegen der Religion unterschiedlich zu behandeln. Auch altersbedingte Ungleichbehandlungen können gerechtfertigt sein, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird.

Wir prüfen und verfolgen Ihre Ansprüche aus dem AGG

Arbeitnehmer haben verschiedene Ansprüche, wenn das Gleichbehandlungsgebot verletzt wird. 

Sie haben ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht (bei Belästigungen) und – in der Praxis besonders relevant - einen Entschädigungsanspruch (§ 15 AGG), der bei Schäden, die keine Vermögensschäden sind, einen angemessenen Ausgleich in Geld vorsieht. 

Das Bundesarbeitsgericht spricht in der Regel einen Anspruch von mindestens einem Monatsgehalt zu. Das Gesetz deckelt den Anspruch bei drei Monatsgehältern. Ein Anspruch auf Einstellung besteht nicht. 

Ansprüche aus dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Lassen Sie daher keine Zeit verstreichen. 

Zögern Sie nicht, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihren Fall.