Aktuelles

Aktuelles

Vertragsstrafe von 5% der Auftragssumme beim Einheitspreisvertrag unwirksam!

Vertragsstrafe muss sich an der Abrechnungssumme orientieren

Der BGH hat sich erneut mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen befasst. Der Entscheidung lag ein Einheitspreisvertrag zugrunde. Der vom Auftraggeber vorformulierte Vertrag (AGB) sah eine Vertragsstrafe vor, wenn der AN die Fertigstellungsfrist schuldhaft verfehlt. Die Vertragsstrafe war auf 5% der Netto-Auftragssumme begrenzt. Der Auftraggeber behielt wegen der Überschreitung der Frist 5% ein.

Der BGH hält die Vertragsstrafenklausel für unwirksam. Eine vom Auftraggebers vorformulierte Vertragsstrafenabrede darf eine Gesamthöhe von 5% der Abrechnungssumme nicht überschreiten, denn dies steht nicht mehr in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum Werklohn. Wenn bei einem Einheitspreisvertrag eine Vertragsstrafe von 5% der ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragssumme vorgesehen ist, kann diese Vertragsstrafe 5% der Abrechnungssumme überschreiten, wenn sich bspw. die Mengen verringern.

Bezugsgröße der Vertragsstrafe bzw. deren Höchstgrenze sollte daher stets die tatsächliche Abrechnungssumme sein.