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Verjährungsfrist für "Kaufpreis" beim Bauträgervertrag beträgt 10 Jahre

Bundesgerichtshof beendet Streit

Das OLG Karlsruhe hatte den Zahlungsanspruch des Bauträgers gegen den Erwerber als verjährt abgewiesen und die sog. regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist angenommen. Die Anwendung des § 196 BGB, der für die Übertragung von Grundstücken eine zehnjährige Frist vorsieht, lehnte das OLG mit der Begründung ab, dass der Bauträgerverag als Werkvertrag (Bauvertrag) zu qualifizieren sei. Tatsächlich - so der BGH in dem Urteil vom vom 07.12.2023 - VII ZR 231/22 - enthält der Bauträgervertrag neben bauvertraglichen auch kaufvertragliche Elemente (Grundstückserwerb). Dabei ist hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht und hinsichtlich der Übertragung des Eigentums am Grundstück Kaufrecht anzuwenden. Der Kaufpreis kann von den Vertragspartnern separat für das Grundstück und die Bauleistungen vereinbart werden. Wird dies nicht vereinbart, handelt es sich um einen einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers, der einheitlich verjährt, und zwar nach § 196 BGB in zehn Jahren, denn der Vergütungsanspruch des Bauträgers ist eine Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums am Grundstück. Die Übertragung des Eigentums am Grundstück ist bei einem Bauträgervertrag wesentlich für den Erwerber. Das Bauwerk wird mit seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sodass sich das Eigentum auf das Eigentum am Bauwerk erstreckt.