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Bauträger kann sich nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen, wenn er eine unwirksame Abnahmeklausel verwendet hat.

BGH urteilt zum Verjährungseinwand gegen den Vertragserfüllungsanspruch

In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 241/22) zu Grunde liegenden Fall hatte der Bauträger gegen die Mängelansprüche der Erwerber Verjährung eingewandt. Der Bauträger argumentierte, die kurze Verjährungsfrist für Erfüllungsansprüche (3 Jahre) gelte, weil die Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch gar nicht erfolgt sei. Dies begründete der Bauträger damit, dass die von ihm selbst vorformulierte Abnahmeklausel nach der Rechtsprechung unwirksam ist. Diese Klausel sah vor, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine vom Bauträger bestimmte Verwaltung erfolgt.

Die Erwerber gingen vom rechtlichen Bestand der vom Verwalter erklärten Abnahme aus und nahmen daher die 5-jährige Gewährleistungsfrist an.

Diesem fragwürdigen Vorgehen des Bauträgers schiebt der Bundesgerichtshof einen Riegel vor. Dem Verwender einer unwirksamen Vertragsklausel ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich zu seinem Vorteil auf die Unwirksamkeit der Klausel zu berufen.