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Mangelbeseitigungskosten höher als Auftragssumme: Mangelbeseitigung nicht zwingend unverhältnismäßig!

Die Mangelbeseitigung ist nur in Ausnahmefällen unverhältnismäßig

Das Oberlandesgericht Jena urteilte am 11.07.2023 (Az: 7 U 328/20) zu dem Einwand des Bauunternehmers, die Kosten der Mangelbeseitigung seien unangemessen. Mit dieser Begründung verweigerte der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung. Der Auftraggeber hatte die Mängel in Ersatzvornahme beseitigen lassen. Die Kosten lagen in diesem Fall über der Auftragssumme, weshalb der Auftragnehmer die Auffassung vertrat, die Mangelbeseitigung sei unverhältnismäßig und er könne diese deswegen verweigern.

Das Gericht verurteilte den Auftragnehmer zur Zahlung. Allein der Umstand, dass die Kosten der Mangelbeseitigung die Auftragssumme übersteigen, zieht noch nicht die Bewertung nach sich, dass der Aufwand unverhältnismäßig hoch sei. Wenn das Interesse des Bestellers an der Mangelbeseitigung objektiv berechtigt ist, was regelmäßig bei funktionalen Mängeln der Fall ist, muss der Auftragnehmer die Mängel beseitigen. Zur Verweigerung der Mangelbeseitigung berechtigende Unverhältnismäßigkeit ist nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.