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Ausführungsplanung durch Bauunternehmer

Wenn der Bauunternehmer die Ausführungsplanung übernimmt, muss er sie auch mangelfrei erbringen!

Gegenstand dieses Artikels ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.2021 (19 U 23/20). Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 10.05.2023 (VII ZR 289/21) zurückgewiesen.

Der mit Bauleistungen beauftragte Bauunternehmer war laut Vertrag verpflichtet, die „Ausführungsplanung“ zu erbringen. Das Gericht stellt fest, dass damit eine Ausführungsplanung im Sinne des § 15 HOAI (2002) gemeint ist, selbst wenn das Bauunternehmen weder Planer noch Architekt ist. Den Anforderungen an eine so verstandene  Ausführungsplang entsprachen die Leistungen des Bauunternehmers nicht. Den Einwand des Bauunternehmers, er könne als solcher eine Ausführungsplanung nicht erbringen, weil er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, verwirft das Gericht mit der Begründung, dass sich der Bauunternehmer entsprechende Expertise hätte einkaufen können. Allein die Übernahme der Ausführungsplanung laut Vertrag verpflichte den Bauunternehmer, diese Ausführungsplanung auch mangelfrei zu erbringen. Plant er mangelhaft, haftet er dafür.

Baunternehmer sollten folgerichtig vorsichtig sein, vertraglich Leistungen der Ausführungsplanung zu übernehmen.