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Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen

Bundesgerichtshof positioniert sich in einer wichtigen Teilfrage

Jeder Verbraucher kann gemäß § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB einen Vertrag widerrufen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wurde. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, kann die Widerrufsfrist bis 1 Jahr und zwei Wochen betragen. Ein Widerruf hat in der Regel ungünstige wirtschaftliche Folgen für den Vertragspartner des Verbrauchers, wenn die Leistung bereits erbracht wurde.

Der Bundesgerichtshof hat am 06.07.2023 (VII ZR 151/22) nun zu einem Bauvertrag eines Verbrauchers mit einem Handwerksunternehmen geurteilt. Hierbei unterbreitete der Bauunternehmer dem Verbraucher telefonisch ein Zusatzangebot, welches dieser am nächsten Tag auf der Baustelle gegenüber dem Geschäftsführer des Handwerksunternehmens angenommen hat. Nach Zahlung der Vergütung widerrief der Auftraggeber (= Verbraucher) und forderte den Werklohn für die erbrachten Leistungen zurück.

Der Bundesgerichtshof sah das Widerrufsrecht nicht als gegeben an. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wird, wenn also sowohl Angebot als auch Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erklärt wird. Die zeitlich versetzte Abfolge von Angebot und Annahme hingegen wird von 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht erfasst. Diese Norm soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers schützen. Dieser Übereilungsschutz ist aber dann nicht notwendig, wenn dem Auftraggeber (= Verbraucher) das Angebot bereits am Vortag vorlag.

Generell bleibt die Gefahr des Widerrufs von mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen (wozu auch Nachtragsvereinbarungen gehören), wenn diese nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers (sondern beispielsweise auf der Baustelle oder beim Verbraucher zu Hause) abgeschlossen wurden oder wenn der Vertragsschluss über Fernkommunikation (Telefax, E-Mail) verläuft.