Aktuelles

Aktuelles

Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Insolvenzverfahren möglich

In einer neueren Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der in der Praxis wichtigen Frage befasst, ob das Insolvenzgericht während des Insolvenzverfahrens einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (auf Antrag des Insolvenzverwalters) für die Dauer des Insolvenzverfahrens aussetzen darf.

Diese Frage war in der untergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht übereinstimmend beantwortet worden.

Konkret ging es in dem Fall darum, dass der Insolvenzverwalter die Bank des Schuldners, bei der dieser ein Pfändungsschutzkonto unterhielt, aufforderte, dort eingehende Zahlungen an die Insolvenzmasse auszukehren, soweit diese nicht Pfändungsschutz nach § 850k ZPO geniessen. Die Bank teilte dem Verwalter mit, dass das Konto gepfändet sei. Sie könne Auszahlungen an ihn nur vornehmen, wenn zuvor die öffentlich-rechtliche Verstrickung des Kontos, die durch die Pfändung bewirkt wird, beseitigt sei.

Der Insolvenzverwalter beantragte daraufhin beim Insolvenzgericht, die Pfändungsmaßnahme aufzuheben. Dem kam das Gericht nach. Auf die Beschwerde des pfändenden Gläubigers, der dadurch den Rang der Pfändung vernichtet sah, änderte das angerufene Landgericht die Entscheidung ab und setzte die Vollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens lediglich aus. Damit sei dem Interesse der Insolvenzmasse genüge getan. Eines weitergehenden Eingriffs in die Rechte des Gläubigers bedürfe es nicht. Sollte dieser nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner vollstrecken können, so lebe die Pfändung wieder auf. Er behalte damit deren Rang (vor möglichen anderen Pfändungen).

Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr bestätigt: Die Aussetzung der Pfändung sei möglich und verfassungrechtlich geboten, auch wenn die Zivilprozessordnung eine solche nicht vorsehe. Treffe das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht eine entsprechende Entscheidung, sei die Bank daran gebunden. Er grenzt die Entscheidung damit von einer anderen aus dem Jahr 2015 ab, in der er erkannt hatte, dass eine Vereinbarung zur Aussetzung der Vollstreckung Schuldner und Gläubiger (außerhalb des Insolvenzverfahrens) nicht möglich sei. Dort könne die Bank nicht erkennen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung (noch) vorliegen.