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Abnahmeprotokoll „im Auftrag“ unterschrieben: keine Abnahme

Abnahme ist durch Vertreter zu erklären

Das Oberlandesgericht Celle hatte bereits am 19.09.2019 (6 U 37/19) entschieden, dass die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch einen Mitarbeiter des Auftraggebers mit dem Kürzel „i.A.“ keine wirksame Abnahmeerklärung beinhaltet. Durch diesen Zusatz bringt der Mitarbeiter zum Ausdruck, für seine Erklärung keine Verantwortung zu übernehmen, also faktisch eine Abnahme nicht im Namen seines Arbeitgebers erklären zu wollen. Es kommt vielmehr auf die Abnahmebekundung durch den Vertreter des Auftraggebers, in diesem Fall den Geschäftsführer an.

Vereinbart war eine förmliche Abnahme, was bedeutet, dass in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien ein Abnahmeprotokoll gefertigt und unterzeichnet wird.

Für den Auftragnehmer ist die Abnahme wichtig, denn nur nach erfolgter Abnahme kann er Werklohn verlangen. Gerade bei vereinbarter förmlicher Abnahme sollte der Auftragnehmer daher allergrößten Wert auf eine ordnungsgemäße Protokollierung und Unterzeichnung durch einen (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Vertreter richten.