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Betriebsrente: Haftung des Betriebserwerbers bei Insolvenz

In einer jüngeren Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigt, ob ein Erwerber, der den Betrieb eines insolventen Unternehmens vom Insolvenzverwalter erwirbt, für Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Betriebsrente haftet.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin war am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über. 

Der Kläger erhielt seit August 2015 eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von rund 145,00 € und vom Pensionssicherungsverein (PSV) eine Altersrente in Höhe von rund 817,00 €. 

Bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigte die Beklagte nur die Zeiten, die der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gearbeitet hatte, setzte aber das zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall - höhere - Gehalt an. Der PSV legte - wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen - das niedrigere Entgelt des Klägers zugrunde, das er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezog. 

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Dabei sei die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen und lediglich der Teil abzuziehen, den der PSV zahle.

Das BAG lehnt dies ab. Im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts sei § 613 a Abs. 1 BGB, der eigentlich eine volle Einstandspflicht des Erwerbers für Ansprüche des Arbeitnehmers vorsieht, im Insolvenzfall einschränkend auszulegen. Danach haftet der Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Entscheidung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, da ein gewisser Mindestschutz gewährt wird. Dieser wird in Deutschland durch den gegen den PSV gerichteten Anspruch sichergestellt. 

Die Entscheidung folgt der Linie einiger früherer Entscheidungen des BAG zur Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz für Ansprüche der Arbeitnehmer. Diese beginnt erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.