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behördliche Untätigkeit führt grundsätzlich nicht zur Legalisierung einer illegalen baulichen Nutzung

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.03.2020 (10 A 99/19) entschieden, dass auch eine langjährige Duldung einer illegalen baulichen Nutzung (Schwarzbau) – in diesem Fall seit Mitte der 50-iger Jahre – die Behörde nicht daran hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und nun die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu verlangen. Eine Duldung sei im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn die Behörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder auf einen bestimmten Zeitraum mit der Existenz der Nutzung abzufinden gedenkt. Eine derartige Duldung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, weshalb die weitreichenden Folgen den behördlichen Erklärungen deutlich zu entnehmen sein müssen. Die faktische Duldung, also das Nichtstun der Behörde, kann den Eigentümer eines illegal errichteten oder illegal genutzten Gebäudes also nicht in Sicherheit wiegen. Die bloße behördliche Untätigkeit verschafft baurechtswidrigen baulichen Anlagen illegaler Nutzung keine Legitimation.