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Bundesgerichtshof zu auf das Nachbargrundstück herüberragenden Zweigen

Am 14.06.2019 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt (Az: V ZR 102/18), wonach der Eigentümer eines Grundstückes herüberragende Zweige vom Nachbargrundstück gemäß § 910 Abs. 1 S. 2 BGB abschneiden kann, wenn die dem Nachbarn gesetzte Frist zum Rückschnitt verstrichen ist. Der Nachbar kann Beseitigung der herüberhängenden Zweige verlangen. Maßgebend hierbei ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, die gegeben ist, wenn von den Zweigen Laub, Nadeln oder ähnliches herabfällt. Allerdings kann sich aus dem Naturschutzrecht etwas anderes ergeben, etwa wenn der Rückschnitt der Bäume verboten ist. Der Nachbar muss sich aber zunächst um eine Ausnahmegenehmigung bemühen. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn die Äste hinüberwachsen.