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Minderung bei Flächenunterschreitung, wenn Quadratmeterpreis vereinbart ist

10%-Grenze für Minderungen gilt nicht, wenn Quadratmeterpreis vereinbart ist

Das Oberlandesgericht Dresden urteilte am 10.07.2019 (Az: 5 U 151/19) zur Frage der Mietminderung, wenn die Mietfläche geringer ist als im Vertrag genannt. Voraussetzung für eine Minderung ist zunächst die vertragliche Vereinbarung einer (Mindest-)Fläche. Abweichungen bis 10% sind idR. unbeachtlich. Das gilt aber dann nicht, wenn der Vertrag einen Quadratmeterpreis vorsieht. Die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren eine echte Quadratmetermiete, wenn sie im Mietvertrag festlegen, dass sich die Miete aus der tatsächlichen Größe des Mietobjekts multipliziert mit einem pro Quadratmeter zu zahlenden Mietpreis ergibt. Das OLG verweist auf sein Urteil vom 01.07.2014. Die Parteien haben zudem nicht nur einen Quadratmeterpreis vereinbart, sondern für die Berechnung der Kaltmiete festgelegt, dass die angegebene Mietfläche verbindlich ist. Damit bringen sie zum Ausdruck, die überlassenene Mietfläche mit der Berechnung der Miethöhe verknüpft zu haben, was Grundlage für die Annahme einer echten Quadratmetermiete ist. Dann gibt es keine Toleranzschwelle von 10% bei der Berechnung der Minderung!