Nachdem der Bundesgerichtshof ein Minderungsrecht des Mieters annahm, wenn die im Vertrag genannte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht (Urteil vom 10.03.2010 – ich berichtete –), hat er sich nun mit den Folgen dieser Rechtsprechung zu befassen.
Vorliegend (Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10) war die Größe der Wohnung im Mietvertrag mit folgendem Zusatz benannt:
„Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume.“
Mit dieser Klausel – so der BGH – entgeht der Vermieter der Haftung für die Wohnfläche. Selbst bei Abweichungen von mehr als 10 % hat der Mieter also kein Minderungsrecht.
Vor diesem Hintergrund ist bei etwaigen Unklarheiten über die Wohnfläche eine entsprechende Klausel dringend zu empfehlen.