Aktuelles

Aktuelles

Bundesgerichtshof konkretisiert Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht weiter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer akutellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein vollstreckender Gläubiger, der außer seiner eigenen Forderung und den vom ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen Schritten keine weiteren Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schulders kennt, der erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger - ein Bauunternehmen - Schlussrechnung über Asphaltarbeiten gelegt und den Betrag angemahnt, als die Auftraggeberin und spätere Insolvenzschuldnerin nicht gezahlt hatte. Nach weiteren Mahnungen, zuletzt durch einen eingeschalteten Anwalt, zahlte die Schuldnerin einen Teilbetrag. Den Rest klagte die Gläubigerin ein. Es erging Versäumnisurteil, aus dem sie erfolgreich vollstreckte.

Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin focht die Zahlung des Restbetrages an, im Ergebnis erfolglos. Wie der BGH ausführt, lässt sich der Schluss auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht schon dann ziehen, wenn der Gläubiger die vollständige Erfüllung seiner einzigen Forderung alsbald nach Erlass des Versäumnisurteils erreicht.

Es müsse einem Gläubiger zum Schutz vor einer möglichen bloßen Zahlungsunwilligkeit eines Schuldners möglich sein, seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko durchzusetzen, solange er dabei keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner führen. Der Verzug und das Schweigen des Schuldners auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung genügen nicht.